Jobticket

Immer mobil.

Jobtickets sind Monats- oder Jahresfahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, die Unternehmen meist vergünstigt bei einem Verkehrsunternehmen erwerben können, um sie ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt zu überlassen. Wird das Jobticket dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es gibt aber Möglichkeiten, damit das Jobticket für den Arbeitnehmer steuerfrei bleibt.

Möglichkeit 1: Jobticket als Gehaltsersatz
Der Arbeitgeber erwirbt das Jobticket und zieht den Ticketpreis vom Nettolohn des Arbeitnehmers ab. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Jobticket zum gleichen Preis, den er an das Verkehrsunternehmen zahlt, entsteht kein sogenannter geldwerter Vorteil. Eine Ermäßigung, die der Arbeitgeber vom Verkehrsunternehmen erhält und 1:1 an den Arbeitnehmer weitergibt, muss also nicht versteuert werden.

Möglichkeit 2: Verbilligtes oder unentgeltliches Jobticket als geldwerter Vorteil
Wird das Jobticket dem Arbeitnehmer verbilligt oder unentgeltlich überlassen, muss dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich versteuert werden. Dieser geldwerte Vorteil kann vom Arbeitgeber – analog zum Fahrtkostenzuschuss – bis zur Höhe der Entfernungspauschale mit 15 Prozent pauschal versteuert werden; dies führt ebenfalls zu Beitragsfreiheit.

Sachbezüge können steuerfrei bleiben, wenn die geldwerten Vorteile pro Monat nicht mehr als insgesamt 50 Euro betragen. Zu den Sachbezügen zählt auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Jobtickets durch den Arbeitgeber. Bei Anwendung der 50-Euro-Freigrenze sind alle in einem Monat zugeflossenen Sachbezüge zusammenzurechnen.

Wichtig: Es handelt sich um eine „Grenze“ – nicht um einen Freibetrag! Wird die 50-Euro-Grenze überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuer- und beitragspflichtig.

Übliche Preisnachlässe der Verkehrsbetriebe stellen keinen Arbeitslohn dar. Ein geldwerter Vorteil entsteht bloß in der Höhe, soweit der Arbeitnehmer das Ticket darüber hinaus verbilligt bzw. unentgeltlich erhält.

Beispiel: Jobticket für Arbeitnehmer als steuerfreier Sachbezug

Ein Arbeitgeber schließt mit einem Verkehrsunternehmen einen Rahmenvertrag ab, aufgrund dessen seine Mitarbeiter verbilligte Jobtickets erwerben können.

  • Der übliche Preis für eine Monatskarte beträgt 60 Euro;
  • Der Arbeitgeber erhält eine „Jobticket-Ermäßigung“ von 20 Prozent (= 12 Euro);
  • Es verbleibt ein geldwerter Vorteil von 48 Euro pro Monat und Ticket.

Hat der Arbeitnehmer im betreffenden Monat keine weiteren Sachbezüge, bleibt der geldwerte Vorteil von 48 Euro steuer- und beitragsfrei. Bei teureren Jobtickets sind Zuzahlungen der Arbeitnehmer möglich.

Steuerfalle „Jahresticket“: Nur monatlicher Erwerb begünstigt

Gilt das Jobticket für einen längeren Zeitraum, fließt dem Arbeitnehmer der gesamte geldwerte Vorteil zu, sobald er das Ticket ausgehändigt bekommt. Dies führt insbesondere bei Jahrestickets dazu, dass regelmäßig die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze überschritten und der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig wird.

Es kommt nicht auf die vereinbarten Zahlungsmodalitäten an – entscheidend ist die sogenannte wirtschaftliche Verfügungsmacht. Monatliche Zahlungen an den Verkehrsbetrieb können den einmaligen und sofortigen Zufluss des geldwerten Vorteils nicht „heilen“.